Inhalt
1. Prüfungsbescheid
2. Prüfungsbescheid
amtliche Empfangsbescheinigung
Anmeldetag
Änderungs- und Ergänzungswünsche
Anmeldeverfahren
Anmeldung, Patentanmeldung
Anmeldungsentwurf
Auslandsanmeldungen
Beschreibung anpassen
Bibliografie-Mitteilung
EdisPat-Formular
Einspruch
Erteilungsbeschluss
Erwiderung auf den Prüfungsbescheid
Erwiderung auf den Prüfungsbescheid mit neuer Beschreibung
Europa-Patent
Formalprüfung
Geheimhaltung
neue Ansprüche
Offenlegungsschrift
Patentanmeldung
Patentfähig
patentiertes Produkt
Patentschrift
rechtskräftig erteilt
sonstige Mängel
Urkunde
Veröffentlichung der Erteilung
 

 

1. Prüfungsbescheid
Der Prüfer recherchiert nach Literatur, insbesondere nach älteren Patentschriften, die der Erfindung möglichst nahe kommen. Dabei orientiert er sich in erster Linie an dem eingereichten Patentanspruch 1.

Da die Patentansprüche nach dem Einreichen der Anmeldung nicht erweitert, sondern nur eingeschränkt werden dürfen, ist der Patentanspruch 1 entsprechend allgemein formuliert. In dieser allgemeinen Formulierung lässt sich nach den Aussagen des Prüfers der sachliche Inhalt dieses Anspruches oft vollständig oder teilweise auf die Anordnung in der mit Nr. 1 bezeichneten Schrift, der Entgegenhaltung 1 lesen. Damit ist der Anspruch 1 patentrechtlich nicht mehr neu oder erfinderisch. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung, denn die Patentansprüche können – in der Erwiderung – so geändert werden, so dass sie zu den vom Prüfer gefundenen Patentschriften passen. 

2. Prüfungsbescheid
Wenn alles gut geht, ist der Prüfer mit den geänderten Patentansprüchen einverstanden und fordert auf, den Rest der Patentanmeldung an die geänderten Patentansprüche anzupassen, damit das Patent erteilt werden kann.

amtliche Empfangsbescheinigung
Das Patentamt stellt nach dem Eingang der Patentanmeldung oder der Gebrauchsmuster-Anmeldung eine Bescheinigung aus und teilt das amtliche Aktenzeichen mit.

Anmeldetag
Der Eingangstag beim Patentamt heißt Anmeldetag. Er gibt einen weltweiten Vorrang (Priorität) für die Erfindung, allerdings nur, wenn die Erfindung innerhalb eines Jahres in den gewünschten Auslandsstaaten angemeldet wird. D. h. der Anmelder hat ein Jahr Zeit, sich zu überlegen, wo – außerhalb Deutschlands - seine Erfindung noch geschützt werden soll.

Änderungs- und Ergänzungswünsche
Nach dem Einreichen der Patentanmeldung oder der Gebrauchsmuster-Anmeldung darf kein sachlicher neuer Inhalt hinzugefügt werden. Daher ist es wichtig, Änderungen und Ergänzungen vor dem Einreichen vorzunehmen.

Anmeldeverfahren
Da ein Patent Eigentumsrechte an der Innovation für 20 Jahre gibt, wird es in einem aufwändigen Verfahren auf weltweite Neuheit und Kreativität (erfinderischen Gehalt) geprüft. Dies dauert meist etwa 2 bis 3 Jahre.

Anmeldung, Patentanmeldung
Ein Patent oder ein Gebrauchsmuster („kleines Patent“) wird nur auf Antrag erteilt. Dazu wird ein amtliches Antragsformular eingereicht. Zusätzlich – und das ist das Wichtigste - werden eine technische Beschreibung der Erfindung, oft mit Zeichnungen, eine Angabe der Vorteile und wodurch diese bewirkt werden sowie mindestens ein Anspruch und eine Zusammenfassung beigefügt. Der Anspruch gibt an, wie umfangreich der Schutz sein soll, d. h. welche Varianten der Erfindung vom Patent geschützt werden sollen.

Anmeldungsentwurf
Da nach dem Einreichen der Patentanmeldung oder der Gebrauchsmuster-Anmeldung beim Amt kein sachlicher neuer Inhalt hinzugefügt werden darf, erhalten Sie vor dem endgültigen Einreichen einen Entwurf. Hier können Sie noch beliebig ändern und ergänzen. Diese Änderungen und Ergänzungen passen wir an die Patent-Vorschriften an und reichen die Anmeldung ein.

Auslandsanmeldungen, Nachanmeldungen
Die gleiche Patentanmeldung kann mit dem Zeitrang (Priorität) der deutschen Anmeldung innerhalb eines Jahres in fast allen Staaten der Welt eingereicht werden. Besonders beliebt ist das europäische Patent, das sogar Wirkung für die Schweiz, die Türkei, Marokko und andere Nicht-EU-Staaten hat.

Falls ein globaler Schutz, also auch z. B. in USA oder China gewünscht ist, empfiehlt sich eine internationale Patentanmeldung. Hiermit gewinnt man 1 1/2 Jahre Zeit, um sich konkret für bestimmte Länder zu entscheiden, so dass die relativ hohen Kosten für Übersetzungen, Auslandsanwälte, usw. erst entsprechend spät anfallen.

Aussetzung
Normalerweise wird ein Gebrauchsmuster bereits in 2 bis 4 Monaten nach dem Einreichen eingetragen und veröffentlicht. Die frühzeitige Veröffentlichung kann aber einer späteren Nachanmeldung Ihrer Erfindung im In- und Ausland schaden (entsprechend der BGH-Entscheidung „Luftverteiler“). Falls eine Nachanmeldung in Frage kommt, z. B. ein Europa-Patent, schlage ich vor, die Veröffentlichung für 15 Monate aussetzen zu lassen. Dann treten solche Probleme nicht auf.

Beschreibung anpassen
Wenn der Prüfer mit den geänderten Patentansprüchen einverstanden ist, fordert er den Anmelder auf, die Beschreibung an die geänderten Patentansprüche anzupassen, damit keine Widersprüche auftreten und das Patent erteilt werden kann.

Bibliografie-Mitteilung
Die Patentanmeldung wird vom Patentamt zunächst geheim gehalten und erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht. Diese Veröffentlichung nennt sich „Offenlegungsschrift“. In der Bibliografie-Mitteilung teilt das Patentamt mit, welche Angaben auf der Titelseite der Offenlegungsschrift erscheinen sollen. Fehler können hier noch korrigiert werden.

EdisPat®-Formular
Das EdisPat-Formular dient zur Erfassung der technischen Informationen über die Erfindung in der richtigen Fachsprache. Die Fragen sind – hoffentlich – in einer verständlichen Sprache abgefasst. Außerdem helfen Beispiele, wie die Fragen zu beantworten sind.

Einspruch
Patente gibt es nur für Weltneuheiten. Der Prüfer kann aber manche Veröffentlichungen nicht kennen, z. B. nicht vertrauliche Präsentationen des Produktes beim Kunden oder detaillierte Angebote. Außerdem kann der Prüfer eine wichtige schriftliche Veröffentlichung übersehen haben. Daher kann jedermann nach der Erteilung des Patents Einspruch beim Patentamt einlegen und beantragen, das Patent zu widerrufen.

Erteilungsbeschluss
Wenn die Patentanmeldung vollständig überarbeitet ist, erlässt der Prüfer den so genannten Erteilungsbeschluss. Hier sind die Unterlagen für den Druck der Patentschrift zusammengefasst.

Erwiderung auf den Prüfungsbescheid
Innerhalb einer Frist von meist 4 Monaten muss eine Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid beim Patentamt eingereicht werden, insbesondere zu dem vom Prüfer gefundenen Stand der Technik (z. B. ältere Patentschriften). Dabei werden oft auch neue Patentansprüche eingereicht, damit die Patentansprüche gegenüber den älteren Patentschriften neu sind.

Erwiderung auf den Prüfungsbescheid mit neuer Beschreibung
siehe Beschreibung anpassen

Europa-Patent
Mit einem Europa-Patent kann ein Patentschutz nicht nur in der EU, sondern auch darüber hinaus, z. B. in der Schweiz, der Türkei, sogar in Marokko erreicht werden. Die gewünschten Länder, wo das Patent gelten soll, können nach der Erteilung des Patents ausgewählt werden.

Formalprüfung
Zunächst prüft das Patentamt, ob die eingereichten Unterlagen in einer Form sind, die eine Veröffentlichung 18 Monate später zulassen (siehe Offenlegungsschrift), und ob alle notwendigen Daten, z. B. die Angabe des Erfinders mit Anschrift vorliegen.

Geheimhaltung
Vor dem Einreichen der Patentanmeldung beim Patentamt darf die Erfindung nicht öffentlich präsentiert werden. Besonders gefährlich ist die Bekanntgabe von Einzelheiten im Internet. Wenn fremde Personen von der Erfindung erfahren müssen, sollte eine Geheimhaltungs-Vereinbarung abgeschlossen werden.

Jahresgebühren
2 Jahre ab Anmeldetag müssen Gebühren zur Aufrechterhaltung gezahlt werden, die so genannten Jahresgebühren. Dafür kann der Anmelder eine Entschädigung von einem Nachahmer verlangen, schon vor der Erteilung des Patents. Diese amtlichen Gebühren fallen jährlich an. Sie sind nicht konstant, sondern steigen von 70 € bis auf 1.940 €.

neue Ansprüche
Im Prüfungsverfahren „ringt“ der Anmelder mit dem Prüfer um die Fassung der Patentansprüche, da diese den Schutz des Patents bestimmen. Der Prüfer möchte nur wenig Schutz gewähren und der Anmelder einen großen Schutz, der viele Varianten der Erfindung umfasst.

Offenlegungsschrift
Die Patentanmeldung wird vom Patentamt zunächst geheim gehalten und erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht. Diese Veröffentlichung nennt sich „Offenlegungsschrift“.

Patentanmeldung
siehe Anmeldung

Patentfähig
Patentfähig sind nur Erfindungen, die weltweit neu, eine kreative Weiterentwicklung von bekannten Produkten und verkaufsfähig sind. Rein private Anwendungen der Erfindung sind nicht patentfähig.

patentiertes Produkt
Produkt, das unter den Schutz eines Patents fällt.

Patentschrift
Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die den Schutz bestimmen, und die Beschreibung, die die Patentansprüche erläutern, sowie oft auch Zeichnungen.

rechtskräftig erteilt
Das Patent kann nur noch mit einer aufwändigen und kostspieligen Nichtigkeitsklage zu Fall gebracht werden.

sonstige Mängel
weitere Ungenauigkeiten, die oft leicht beseitigt werden können.

Urkunde
Das Patentamt stellt nach der Erteilung eine offizielle Patenturkunde bzw. eine Gebrauchsmuster-Urkunde aus.

Verlängerung
Das Gebrauchsmuster läuft zunächst nur für 3 Jahre. Es kann danach gegen eine Gebühr für weitere 3 Jahre verlängert werden. Es sind noch zwei Verlängerungen für jeweils zwei Jahre möglich. Daraus ergibt sich eine maximale Laufzeit von 3 + 3 + 2 + 2 = 10 Jahre.

Veröffentlichung der Erteilung
Die Erteilung wird im Internet (früher im „Patentblatt“) veröffentlicht.

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