Patentrechtsverletzung, Markenrechtsverletzung, Designverletzung (Geschmacksmuster-Verletzung) oder Gebrauchsmusterverletzung

Auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte hat sich die folgende zeitliche Abfolge von Schritten bei Rechtsverletzungen bewährt:

1. Berechtigungsanfrage an den Nachahmer, ohne zur Unterlassung aufzufordern

Die Anfrage ist wichtig, um Schadensersatzforderungen aufgrund einer unberechtigten Verwarnung (Abmahnung) zu vermeiden. Eine Verwarnung kann unberechtigt sein, wenn der Nachahmer Vorbenutzungsrechte oder sonstige ältere Rechte hat.

Diese Anfrage führe ich gerne für Sie durch.

2. Verwarnung (Abmahnung)

Bei einem unbefriedigenden Ergebnis der Berechtigungsanfrage ist der Verletzer abzumahnen. Die Abmahnung ist im Wesentlichen eine Aufforderung an den Verletzer, die Nachahmung zu unterlassen und Schadensersatz zu zahlen. Sie entspricht im Großen und Ganzen den Anträgen in einer Verletzungsklage und ist daher sorgfältig abzufassen, wobei die Besonderheiten sowohl des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Die Verwarnung sollte daher auf jeden Fall von einem Patentanwalt ausgearbeitet werden.

3. Verletzungsklage

Bleibt die Verwarnung ohne Erfolg, so ist eine Verletzungsklage einzureichen.

Ähnlich wie beim Entstehen der Schutzrechte ist auch im Fall der Klage aus einem Schutzrecht alles anders als auf anderen Rechtsgebieten:

So sind nur bestimmte Gerichte zuständig.
Rechtlich spielen weniger der Wortlaut des Gesetzes als vielmehr frühere Präzedenzfälle die entscheidende Rolle.
Die Argumentation stützt sich entscheidend auf die Sicht des technischen Fachmanns (Patent und Gebrauchsmuster), des Design-Fachmanns (Geschmacksmuster) und der "angesprochenen Verkehrskreise" (Marken).

Daher wirkt zweckmäßigerweise ein Patentanwalt beim gerichtlichen Verfahren mit und ein auf das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierter Rechtsanwalt sollte mit der Klage beauftragt werden.

4. Einstweilige Verfügungen

Diese sind bei dringlichen Angelegenheiten, zum Beispiel bei Verletzung von Patenten und Marken auf Ausstellungen möglich. Aufgrund von Gebrauchsmustern und Design-Eintragungen werden jedoch normalerweise keine einstweiligen Verfügungen erlassen.

 

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